SATZUNG DES FISCHEREIVEREIN NEUHOF / ZENN E .V
31.01.2004
§ 1 NAME, SITZ UND
ZWECK DES VEREINS
1.
Der Name des Vereins ist: Fischereiverein Neuhof / Zenn e.V
2. Der Fischereiverein Neuhof / Zenn. e.V. hat seinen Sitz in Neuhof a. d. Zenn
3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
4. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Neustadt Aisch
5 Der Fischereiverein Neuhof / Zenn. e.V. dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne.
6. Zweck des Fischereivereine Neuhof / Zenn e.V
Ausbildung und waidgerechte Erziehung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen in der Angelfischerei und bei Bedarf im Turniersport.
Pachtung und Erwerb von Fischgewässern sowie Beschaffung von Fischerei-
Förderung der Besetzung und ordnungsgemäßen Befischung der Fischgewässer (Hege und Pflege des Fischbestandes) in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und der Reinerhaltung der Gewässer. Vertretung
der Angelfischer bei Behörden und übergeordneten Fischereiverbänden. Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Organisationen der Land-
§ 2 ZUGEHÖRIGKEIT ZU ANDEREN
ORGANISATIONEN
1. Der Fischereiverein Neuhof / Zenn e.V. kann anderen Fischereiverbänden beitreten.
§ 3 ENTSTEHUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus:
Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied des Vereins
kann werden, wer Angelfischer ist oder werden will. Angelfischer ist, wer die Fisch mäßig und waidgerecht ausübt, ohne dass diese auf Erwerb ausgerichtet ist.
Passive Mitglieder
Passives Mitglied kann
werden, wer die Bestrebungen des Vereins ideell und materiell unterstützt, ohne aktiv die An auszuüben.
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf
Vorschlag Mitglieder er werden, die sich um die Förderung des Vereins be Verdienste erworben haben. Sie haben die Rechte von aktiven Mitgliedern und sind von Beitragszahlungen be Über die
Ernennung entscheidet die Vorstandschaft.
Ordentliches
Mitglied kann jedes ehrenhaftes beiderlei Geschlecht werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Einschränkungen auf bestimmte Personen-
Für Jugendliche gelten die gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 1, jedoch ist zur Aufnahme in den Verein das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Bedarf können sie in
einer Jugendgruppe zusammengefasst worden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu tätigen unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheiden die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Einwendungen gegen die
Aufnahme sind seitens der Mitglieder unter Angabe der Gründe der Vorstandschaft schriftlich zu unterbreiten. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und
einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Jedes neue Mitglied muss eine Einzugsermächtigung erteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliederbeitrages.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Will ein aktives Mitglied passives Mitglied werden, so muss dies vor Ende November des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft wird beendet:
durch freiwilligen Austritt
durch Tod
durch Ausschließung
zu (1) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist
zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Beiträge voll zu bezahlen.
Zu (2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Zu (3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden:
bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
bei Vergehen oder Handlungen sonstiger Art, die das Ansehen des Vereins irgendwie schädigen können.
bei unkameradschaftlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften
wenn sich herausstellt, dass ein Mitglied bereits vor seiner Zugehörigkeit zum Verein wegen Schwarzfischerei vorbestraft ist, ihm der staatliche Fischereischein wegen irgendeines Vergehens
entzogen oder aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen wurde.
wenn ein Mitglied nach der Zustellung einer schriftlichen Mahnung länger als 1 Monat weiter mit der Bezahlung des Beitrages oder sonstiger Verpflichtungen im Rückstand geblieben ist.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Anrechte an den Verein und an das Vereinsvermögen. Er bleibt jedoch dem Verein für alle Verpflichtungen haftbar. Eine
Rückerstattung der Gebühr für Angelerlaubnisscheine und sonstige Beiträge erfolgt nicht.
Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied innerhalb 1 Monat nach Zustellung des Bescheides das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Erst dann ist der Rechtsweg zulässig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Für die
Benachteiligungen irgendwelcher Art, die durch das Ruhen der Mitgliedschaft entstehen können, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung.
Antrag auf Wiederaufnahme eines ausgeschiedenen oder nach Ziffer 3, Buchst. f ausgeschlossenen Mitgliedes kann in der Regel frühestens nach einem Jahr an die Vorstandschaft gestellt werden.
Letztere entscheidet über die Wiederaufnahme endgültig.
Freiwillig ausgetretene Mitglieder haben den Mitgliedsausweis und ausgeschlossene Mitglieder neben dem Mitgliedsausweis auch sämtliche Ehrenzeichen und etwa gelöste Angelerlaubnisscheine
abzugeben.
§ 5 STRAFBESTIMMUNGEN
Außer
den in § 4, Ziffer 3 benannten Vergehen, können auch leichtere Verstöße gegen die Vereinsbestimmungen und Anordnungen, durch die Vorstandschaft mit einer angemessenen Geldbuße und zeitweißem
Entzug der Angelerlaubnis belegt werden.
Vor Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes oder seiner Bestrafung anderer Art, ist von diesem eine fristgemäße Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme möglich. Ausgenommen § 4
Ziffer 3 Buchst. f.
Beschlüsse der Vorstandschaft zu der vorstehenden Ziffer 1 sind endgültig.
§ 6 ORGANE DES FISCHEREIVEREINS NEUHOF
/ ZENN E.V
Organe des Vereins sind:
der Vorstand des Vereins
die Vorstandschaft
die Mitgliederversammlung
zu (1) Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereine besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer.
Zu (2) Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, und 3 Beisitzern und evtl. Spartenleitern.
Die Vorstandschaft wird jeweils aus der Mitgliederversammlung für zwei Vereinsjahre gewählt.
zu (3) Die Mitgliederversammlung
Das Vereinsjahr läuft von Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung.) Sie wird nach Möglichkeit jeweils zum Anfang eines Kalenderjahres
einberufen.
in den Jahren, in denen keine Wahl stattzufinden hat, trägt die Mitgliederversammlung die Bezeichnung "Jahreshauptversammlung".
§ 7 TÄTIGKEIT DER
VORSTANDSCHAFT
Der 1. und 2. Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, von der jedoch der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur
Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung aller Versammlungen sowie Sitzungen. Er vollzieht die Beschlüsse der
Vorstandschaft und der Versammlungen, erledigt und regelt die laufenden Geschäfte. Darüber hinaus hat er für die Verwaltung des Vereinseigentums zu sorgen. Für die Geschäftsführung finden die für
den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 -
Dem Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten Geldgeschäfte des Vereins. Ihm wird die Bankvollmacht für Vereinnahmungen, Überweisungen und Barabhebungen sowie Ein-
Der 1. Schriftführer führt Protokoll über die Sitzungen der Vorstandschaft und in den Versammlungen.
Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann dem Schriftführer einen Teil oder den gesamten laufenden Schriftverkehr zur Erledigung übertragen. Auch kann der Vorsitzende
die laufende Führung der Mitgliederkartei vom Schriftführer verlangen.
Die Beisitzer haben bei den Vorstandsitzungen beratende und beschließende Funktion.
Der Vorstandschaft obliegt die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern sowie deren Bestrafung bei Verstößen und Zuwiderhandlungen aller Art.
Sie regelt sämtliche Angelegenheiten, wie Bewirtschaftung der Vereinsgewässer, Erwerb und Verkauf von Grundstücken sowie von Fischereirechten, Pachtung von Fischgewässern usw.
Genehmigung und Festsetzung der Beiträge und Gebühren.
Vorbereitungen von Satzungsänderungen und sonstigen Unterlagen für die Mitgliederversammlung.
Spartenleiter sind bei Bedarf aus und von der Vorstandschaft zu bestellen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass andere aktive Mitglieder, d.h. im Besitz eines
Jahreserlaubnisscheines, zu Spartenleitern bestellt werden. Letztere haben in der Vorstandschaftssitzung lediglich beratende, jedoch keine beschließende Funktion.
Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Sie fasst die
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandschaftsmitglieder, ausgenommen § 4 Ziffer 3. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sämtliche Beschlüsse der
Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Während der Vorstandschaftssitzung dürfen sonstige Mitglieder und Personen nur dann anwesend sein, wenn sie vorgeladen sind und ihre Anwesenheit nach Erledigung der Vorladung von der
Vorstandschaft ausdrücklich gebilligt wird.
Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Bahrauslagen (Fahrtkosten, Tage-
Die Vereinigung von zwei Vorstandsschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG)
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von der Vorstandschaft zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, soweit nicht nachfolgend abweichend bestimmt ist. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
erklären.
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist beschlussfähig.
Die Mitglieder werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu einer Mitglieder-
Die Mitglieder-
Anträge zur Mitglieder-
Zur Einberufung einer Versammlung besteht auch Verpflichtung, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder in Ermangelung einer Bestimmung mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vorbehalten:
die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses durch den Kassier
die Entgegennahme des Berichtes der Kassenrevisoren. Dabei ist den Mitgliedern darüber Aufschluss zu geben, ob die geprüften Ausgabenbelege der Notwendigkeit, Sparsamkeit im Verein zu üben,
gerecht geworden sind. Über besonders hoch erscheinende Ausgaben bzw. dem Zweck des Vereins nicht entsprechende Ausgaben ist eingehend zu berichten.
die Entlastung der Vorstandschaft.
7) Bei der Durchführung einer Neuwahl:
a) die Bestellung des Wahlausschusses.
b) Während der Wahlhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Wahlausschusses die Leitung der Versammlung.
c) Der Wahlausschuss wird aus der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt. Er bestimmt seinen Vorsitzenden selbst.
d) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.
Erster Vorstand, zweiter Vorstand, Kassier und Schriftführer werden bei der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
Für die Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit der an Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit findet unter den Kandidaten eine Stichwahl statt. Danach ent das Los.
In die Vorstandschaft können nur Mitglieder gewählt wer die ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Neuhof a.d. Zenn haben.
Die Vorstandschaft ist Schriftlich zu Wählen. Den Wahlmodus für die Neuwahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.
Wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Vorstandschaft, mit Ausnahme der bei Bedarf von der Vorstandschaft zu bestimmenden Spartenleitern.
Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ein bestimmtes Amt annehmen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Diese dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Die Kassenführung kann während des laufenden Jahres überprüft werden. Eine Überprüfung des
Jahresabschlusses ist unerlässlich. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berichten. In den Kassenbüchern und Rechnungsbelegen hat Sichtvermerk zu erfolgen.
Die Bestimmungen des Vereinsgesetzes sind einschlägig.
Zum weiteren Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gehören:
Verbescheidung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Vorstandschaft
Satzungsänderungen (mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder)
Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens nach seiner Auflösung.
§ 9 BEITRÄGE UND
GEBÜHREN
Beiträge und Gebühren ordnen sich wie folgt:
Aufnahmegebühr -
Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) -
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 10 ANGELERLAUBNISSCHEINE
Ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Angelerlaubnis besteht nicht.
Die jeweiligen Gebühren für Angelerlaubnisscheine werden von der Vorstandschaft festgelegt.
Für jugendliche Angler vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und für Familienangehörige (Ehefrau) von aktiven Mitgliedern, sowie für Mitglieder, die das 70. Lebensjahr
vollendet haben, werden von der Vorstandschaft gesonderte Bestimmungen erlassen.
§ 11 EHRENMITGLIEDER UND EHRUNGEN VON
MITGLIEDERN
Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben, oder der Angelfischerei außerordentliche Verdienste erwiesen haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ergeht von den Mitgliedern an die Vorstandschaft zur Beratung und anschließenden Vorlage an die Mitgliederversammlung bzw.
Jahreshauptversammlung.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung.
Langjährige Mitglieder, wie auch Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein, die Angelfischerei besonders verdient gemacht haben, können vom Verein besonders geehrt werden.
Nähere Richtlinien zu den vorgenannten Ziff. 1 und 4 werden von der Vorstandschaft erlassen.
§ 12
FISCHEREIAUFSEHER
Fischereiaufseher werden durch die Vorstandschaft nach den Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes bestellt.
§ 13 MONATSVERSAMMLUNG
Außer
der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollen regelmäßig Monatsversammlungen zur Entgegennahme von Bekanntmachungen, Tätigkeitsberichten der Vorstandschaft und vor allem zur
Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiet der Angelfischerei, stattfinden.
§ 14 VERSCHIEDENES
Jedes
Mitglied hat das Recht, der Vorstandschaft berechtigte Vorschläge zu unterbreiten soweit diese im Vereinsinteresse liegen.
Etwaige Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Soweit es die Vereinssatzung nicht eigens bestimmt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
17.August
2017
1. Vorstand: Robert Kernstock
2. Vorstand: Reinhold Fleischmann
Schriftführer: Petra Kernstock